JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 7 U 2721/03
| Leitsatz: | 1. Stimmt der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegen einen von der Mehrheit der Gesellschafter vorgeschlagenen Beschluß über die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters und wird deshalb das gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Quorum nicht erreicht, so ist die Versagung der Zustimmung nur dann unbeachtlich, wenn die mehrheitlich vorgeschlagene Vergütung im untersten Bereich des nach den konkreten Umständen angemessenen Üblichen liegt und darüber hinaus die Stimmabgabe des Minderheitsgesellschafters zu einer Gefährdung von Bestand oder Funktionsfähigkeit der Gesellschaft führt. 2. Stehen Klage (hier: auf Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses) und Eventual-Widerklage (hier: auf Zustimmung zum mehrheitlich gefassten Beschluß) in untrennbarem inneren Zusammenhang, so ist aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der Erlaß eines Teilurteils nur hinsichtlich der Klage regelmäßig nicht zulässig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 301, ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 7, BGB § 133, BGB § 157, GKG § 8 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 16 HKO 20559/02 vom 18.03.2003 |
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