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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 21 U 2540/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 2540/03

Urteil vom 22.10.2003


Leitsatz:1. Beschränkte Nachprüfbarkeit einer Entscheidung der 1. Instanz zur Höhe einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach neuem Berufungsrecht.

2. Eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro für die Veröffentlichung eines Fotos des Betreuers eines Straftäters in Verwechslung mit dem Täter liegt im Rahmen des landgerichtlichen Ermessens i.S. von § 287 ZPO.

3. Wird das Verlangen auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen Versäumung der Aktualitätsgrenze abgewiesen, dann besteht kein Anspruch des Betroffenen gegen das Presseunternehmen auf Ersatz der vergeblich aufgewendeten Anwaltskosten für die Geltendmachung der Gegendarstellung.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 253, BGB § 823, ZPO § 287, ZPO § 513,
Stichworte:Bildverwechslung in Boulevardzeitung,
Verfahrensgang:LG München I 21 O 14197/02 vom 26.02.2003
Rechtskraft:ja

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