JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 29 U 2294/06
| Leitsatz: | Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln - "Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird." - "Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt." - "Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt." halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309, |
| Verfahrensgang: | LG München I 12 O 16098/05 vom 26.01.2006 |
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