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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: U (K) 4604/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: U (K) 4604/02

Urteil vom 22.05.2003


Leitsatz:1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereichung auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund Vertrags regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen waren, unterliegen nach altem Verjährungsrecht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nach Sinn und Zweck auch auf Rückzahlungsansprüche wegen zuviel gezahlter Entgelte aus Stromlieferungsverträgen geboten.

2. Für eine Billigkeitskontrolle des Preises nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum, wenn die Parteien eines Stromlieferungsvertrags eine von den genehmigten Tarifen abweichende Preisvereinbarung im Rahmen eines Sonderabnehmervertrags getroffen haben.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 197 a.F., BGB § 315,
Verfahrensgang:LG München I 4HK O 3577/02 vom 29.08.2002

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