JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 22.03.2002, Aktenzeichen: 21 U 3049/01
| Leitsatz: | 1. Zur Wirksamkeit einer Bürgschaft der Bank gegenüber ist die Angabe der betroffenen Kontonummern nicht erforderlich. 2. Bürgschaften, die Kredite sichern, die für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind, fallen nicht in den Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes. 3. Bei einem limitierten Kontokorrentkredit haftet der Bürge grundsätzlich bis zur Höhe der bei Übernahme der Bürgschaft eingeräumten Kreditlinie. 4. Eine Prolongation von Kreditverträgen erfordert übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Hauptschuldners, die auch konkludent abgegeben werden können. Das Unterlassen der Rückführung eines Kredits nach Ablauf der Befristung stellt kein zwingendes Indiz für ein Angebot auf Verlängerung der Kreditlaufzeiten auf unbestimmte Zeit dar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 765, VerbrKrG § 7, |
| Stichworte: | Bürgschaft im Bereich gewerblicher Tätigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG München 3 O 15974/00 |
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