JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 21.12.2005, Aktenzeichen: 7 U 2941/05
| Leitsatz: | I. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB steht der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters anhand der zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" nicht entgegen, wenn die Parteien die Berechnung auf dieser Basis bestätigt und einvernehmlich akzeptiert haben. II. Sind zwischen dem hauptberuflichen Versicherungsvertreter und der Versicherung für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs die Regelungen der o.g. Grundsätze einvernehmlich zu Grunde gelegt worden und haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie die Grundsätze als angemessenen und der Billigkeit entsprechenden Ausgleich der unterschiedlichen Interessen akzeptieren, ist es dem Versicherungsvertreter verwehrt bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs lediglich die für ihn günstigen Regelungen der Grundsätze heranzuziehen. III. Eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung kann ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den VVW und den sog. Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 290) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien sowie ihrem Verhalten während und nach Beendigung des Vertreterverhältnisses und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre. In die Billigkeitserwägungen sind insbesondere die Dauer der Tätigkeit des Versicherungvertreters, die eingeräumte Wahlmöglichkeit, die Finanzierung der Alterversorgung durch das Versicherungsunternehmen, die Zeitdifferenz zwischen Ausscheiden und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs, die Doppelbelastung der Versicherung bei etwaigen Steuervorteilen, die langjährige Betriebstreue sowie die Ersparnis eigener Aufwendungen für die Altersvorsorge einzubeziehen. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 89 b, |
| Verfahrensgang: | LG München I 15 HKO 9911/03 vom 11.03.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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