JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 21.12.2000, Aktenzeichen: 1 U 3807/00
| Leitsatz: | Von einer Partei im Arzthaftungsprozeß, die den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen gestellt hat, kann nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus im einzelnen formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in weicher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen versucht. Auch wenn ein diesen Anforderungen genügender Schriftsatz erst ganz erheblich nach Ablauf der der Partei dafür gesetzten Frist bei Gericht eingeht, muß jedenfalls dann versucht werden, den Sachverständigen zu laden, wenn sich aus dem Schriftsatz ein Aufklärungsbedarf ergibt, der dem Gericht hierzu bereits nach § 411 Abs. 3 ZPO von Amts wegen Veranlassung geben könnte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 411, ZPO § 539, |
| Verfahrensgang: | LG Ingolstadt 3 O 1530/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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