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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 21.06.2002, Aktenzeichen: 21 U 4952/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 4952/01

Urteil vom 21.06.2002


Leitsatz:Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG stellt eine Beweiserleichterung dar. Der Hersteller muss zu seiner Entlastung einen Geschehnisablauf beweisen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt. Ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit für einen Fehlereintritt nach dem Inverkehrbringen reicht dabei aus (hier Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahre zuvor gekauften Wäschetrockner; Nachweis erbracht, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist)
Rechtsgebiete:ProdHaftG
Vorschriften:ProdHaftG § 1 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner,
Verfahrensgang:LG München I 25 O 6673/01

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