JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 21.06.2002, Aktenzeichen: 21 U 1833/02
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Haftung für Angaben in einem Exposé über eine fertig renovierte Eigentumswohnung, in welchem die Verkäuferin als "Bauherr/Verkäufer" bezeichnet wurde, der aber aufgrund seines Inhalts keine wesentliche Entscheidungsgrundlage bildete. 2. Angabe "Baujahr 1990/1991" in einem Exposé, welchem entnommen werden kann, dass damit nicht das Jahr der Errichtung des Bauwerks, sondern der Zeitraum der grundlegenden Umgestaltung und Erneuerung gemeint ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB § 459, |
| Stichworte: | Haftung für Angaben in einem Exposé zum Verkauf von renovierten Wohneinheiten, |
| Verfahrensgang: | LG München I 27 O 11280/01 |
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