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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: 1 U 4856/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 4856/01

Urteil vom 21.03.2002


Leitsatz:1. Die Frage nach der Eigenschaft einer Gesellschaft als "Briefkastenfirma" betrifft nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern ist allenfalls relevant im Rahmen der Prüfung der Seriosität und Liquidität des Vertragspartners zum Ausschluss wirtschaftlicher Gefahren. Diese Prüfung obliegt grundsätzlich nicht dem Notar sondern ist Sache der sich hierauf berufenden Vertragspartei selbst.

2. Die Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Notars und dem geltend gemachten Schaden kann erleichtert werden durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. Spricht bei einer unterlassenen Belehrung durch den Notar weder die Regel des Lebens noch eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Geschädigte sich beratungsgemäß verhalten hätte, hat dieser den Ursachenzusammenhang auf andere Weise zu beweisen.
Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO, DÜG, ZPO
Vorschriften:BeurkG § 17, BeurkG § 17 Abs. 1, BeurkG § 17 Abs. 2 Satz 2, BeurkG § 17 Abs. 3, BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2, DÜG § 1, ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG München I vom 17.07.2001

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