JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 20.09.2001, Aktenzeichen: 1 U 4502/00
| Leitsatz: | 1. Die Dokumentation zielt nicht auf Beweissicherung im Haftungsprozeß, sondern dient ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung. Wenn die Dokumentation der Bewahrung von Behandlungsdaten zur Weiterbehandlung durch den dokumentierenden Arzt dient, darf sich dieser einer individuellen Darstellungsform bedienen. Allerdings muss er gegebenenfalls in der Lage sein, Nachbehandlern den Inhalt der Dokumentation zugänglich zu machen. Außerdem ist im Streitfall gegenüber dem Gericht eine plausible Erläuterung der individuellen Darstellung erforderlich. 2. Nicht der behandelnde Gynäkologe sondern der Radiologe als zuständiger Facharzt muss entscheiden, ob die Beurteilbarkeit der Mammographie ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen verbessert werden muss. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 1 O 2324/98 vom 13.07.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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