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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 20.08.1999, Aktenzeichen: 21 U 2876/99 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 2876/99

Urteil vom 20.08.1999


Leitsatz:Geldentschädigung für Bericht in einer Zeitung, ein Anwalt habe "Verträge wie im Bordell" gemacht

§ 253 BGB
§ 823 BGB

1. Bei Beurteilung eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bemisst sich die Schwere des Eingriffs nach der Differenz zwischen der zulässigen zur tatsächlichen Äußerung (hier: Bericht über die Diskussion der Sittenwidrigkeit von Verträgen eines Rechtsanwalts mit freien Mitarbeitern vor Gericht und Meldung, es habe sich um "Verträge wie im Bordell" gehandelt)

2. Bei Entscheidung der Frage, ob ein befriedigender Ausgleich auf andere Weise möglich ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Steht fest, dass ein Widerrufsanspruch auch gegenüber der Schlagzeile eines Zeitungsberichts bestanden hat, dann wird ein Anspruch auf Geldentschädigung regelmäßig nicht gegeben sein, jedenfalls dann nicht, wenn durch den Widerruf derselbe Adressatenkreis erreicht worden wäre.

3. Macht der von einer solchen Presseäußerung Betroffene geltend, er habe nicht wieder (etwa durch Gegendarstellung oder Widerruf) an die Öffentlichkeit treten wollen, dann steht dies der Abweisung der Klage auf Geldentschädigung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Grundlage dieses Motivs des Betroffenen auch sein kann, dass seinem Ruf auch bei zulässiger Berichterstattung geschadet wird.

OLG München Urteil 20.08.1999 - 21 U 2876/99 -
54 O 3460/98 LG Landshut
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 253, BGB § 823,

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