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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 20.07.2001, Aktenzeichen: 21 U 1873/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 1873/01

Urteil vom 20.07.2001


Leitsatz:Schenkung unter Ehegatten oder ehebezogene Zuwendung?

1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung dar.

2. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Anderes kann in Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzu treten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums begründen und es unerträglich erscheinen ließen, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurück zu übertragen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 515,
Verfahrensgang:LG München I 28 O 13606/00

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