JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 1 U 4853/02
| Leitsatz: | 1. Ist ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen gestellt, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht sondern darauf, ob die von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machende Partei noch Aufklärungsbedarf sieht. 2. Das Auftreten eines Narbenbruches stellt eine typische Komplikation nach einer Operation im Bauchraum dar. Für eine unterschiedliche Methode des Bauchdeckenverschlusses bei der Erstoperation und der nachfolgenden Behebung der Narbenhernie gibt es sachliche Gründe. 3. Ist bei einer erweiterten Gebärmutteroperation (Cervixcarzinom) darüber aufgeklärt worden, dass das Risiko einer anschließenden Selbstkatheterisierung bestehe, ist es in der Regel nicht erforderlich, die Aufklärung noch dahingehend zu konkretisieren, dass die Selbstkatheterisierung möglicherweise auch lebenslang andauern kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 296 Abs. 2, ZPO § 397, ZPO § 402, ZPO § 411, ZPO § 411 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 24 O 109/00 vom 06.09.2002 |
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