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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 29 U 3722/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 3722/02

Urteil vom 19.12.2002


Leitsatz:1. Die Werbung eines Rechtsanwalts

"Bau-/Mietrecht

Online-Beratung durch RA J...

www.ra-[Ortsnamel].de"

verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, weil der Beklagte nicht die Bezeichnungen "Tätigkeitsschwerpunkt" bzw. "Interessenschwerpunkt verwendet hat, wie dies bei personenbezogener Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung erforderlich ist. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Werbung dahin, dass der betreffende Rechtsanwalt über ein bloßes Interesse am Bau- und Mietrecht hinaus eine auf Erfahrungen basierende Kompetenz als Rechtsanwalt in der Beratung in diesen Rechtsgebieten in Anspruch nimmt. Die genannte Werbung erschöpft sich nicht in der bloßen Angabe von Rechtsgebieten, in denen der Rechtsanwalt beraten darf.

2. Die genannte Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG, soweit der betreffende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Werbung gemäß § 7 BORA berechtigt war, die beworbenen Rechtsgebiete Baurecht und Mietrecht als Tätigkeitsschwerpunkte zu benennen.
Rechtsgebiete:UWG, BORA
Vorschriften:UWG § 1, BORA § 7,
Verfahrensgang:LG München II 1HK O 4997/01 vom 16.01.2002

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