JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 19.10.2005, Aktenzeichen: 7 U 3819/05
| Leitsatz: | 1. Will der Kläger als Geschädigter die Schadensverursachung durch den Beklagten mittels einer Kette von Indiztatsachen nachweisen, so ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft und welches Gewicht er den Indizien für seine Überzeugungsbildung beimisst. 2. Die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler setzt voraus, dass der Tatrichter die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegt und dabei alle Indiztatsachen einbezieht. Hierzu gehört auch die Frage, ob ein vorgetragener Geschehensablauf nach den gegebenen Umständen nicht fern liegend oder gänzlich abwegig ist. (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.01.1994, NJW 1994, 2289 ff.) |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 286, |
| Stichworte: | Beweiswürdigung von Indiztatsachen, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 HKO 23134/04 vom 07.06.2005 |
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