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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 19.04.2001, Aktenzeichen: 29 U 5725/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 5725/00

Urteil vom 19.04.2001


Leitsatz:1. Ob mit der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-level-domain eine Behinderung der Mitbewerber (§ 1 UWG) verbunden ist, läßt sich nur anhand der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Besonderheiten des in Rede stehenden Begriffs und der Gegebenheiten in der entsprechenden Branche beurteilen (verneint für "autovermietung.com").

2. Die Internetbenutzer, die den Begriff "Autovermietung" zusammen mit einer Toplevel-domain für eine Suche im Internet verwenden, erwarten nicht, unter dieser Domain eine Homepage mit einem vollständigen bzw. jedenfalls einem repräsentativen Überblick von in diesem Bereich tätigen Unternehmen vorzufinden, sodaß die Verwendung dieses Begriffs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ UWG) untersagt werden kann.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 3,
Verfahrensgang:LG München I 4 HKO 13251/00

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