JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 21 U 3644/02
| Leitsatz: | 1. Unter einer (einheitlichen; "derselben") Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. 2. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen. 3. Zur Abgrenzung zwischen einem Kauf- und einem Gesellschaftsvertrag. 4. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht stellt keinen Rechtsfehler i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO dar; aus ihr folgen auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 13 Abs. 2, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 n.F., |
| Stichworte: | Einordnung eines Tätigkeitsbündels als eine Angelegenheit i.S. der BRAGO, grundsätzlich keine Wiederholung der Beweisaufnahme in zweiter Instanz, |
| Verfahrensgang: | LG München I 10 O 14430/99 vom 10.05.2002 |
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