JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 19.01.2006, Aktenzeichen: 5 St RR 130/05
| Leitsatz: | 1. Kommen im Hinblick auf eine - nach Meinung der die Revision führenden Staatsanwaltschaft nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung genügende - angebliche Absprache des Gerichts mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger mehrere Verfahrensverletzungen in Betracht, muss die Revisionsbegründung erkennen lassen, welche Verfahrensverletzung sie geltend machen will. 2. Regt das Gericht an, dass der Angeklagte seine Berufung beschränkt, so ist die daraufhin erklärte Berufungsbeschränkung nicht deswegen unwirksam, weil die Staatsanwaltschaft nicht mitgewirkt und von der Anregung keine Kenntnis erlangt hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 344 Abs. 2 S. 2, StPO § 318, |
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