JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 1 U 2138/03
| Leitsatz: | 1. Eine feste Regel, zum Schutz vor Hochwasser welcher statistischen Häufigkeit der Träger der Unterhaltungslast beziehungsweise der bei Wildbächen an seine Stelle tretende Freistaat Bayern Gewässer ausbauen muss, besteht nach Art. 54 BayWG nicht. Auch in bewohnten Gebieten trifft sie keine generelle Pflicht, bauliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Hochwasser mit hundertjähriger Wiederkehr, ohne Schäden am Eigentum Dritter anzurichten, abfließen kann. 2. Bei der Auswahl von Ausbaumaßnahmen von Wildbächen im Rahmen vorhandener beschränkter Haushaltsmittel sind vorrangige Kriterien der Umfang der bei einem Hochwasser für Menschenleben und Sachen von bedeutendem Wert ausgehenden Gefahren, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der für die Maßnahme erforderliche Aufwand. Die fehlende Bereitschaft einer Gemeinde, sich an einem Projekt finanziell zu beteiligen, rechtfertigt dessen Zurückstellung gegenüber anderen, ähnlich dringlichen Vorhaben, bei denen eine Beteiligung gesichert ist. Eine Verpflichtung, im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ein Projekt auszuwählen, an dem sich die betroffene Gemeinde nicht beteiligt, besteht nur, wenn sich diese Maßnahme wegen des Umfangs der von einem Wildbach ausgehenden konkreten Hochwassergefahr gegenüber anderen Vorhaben aus fachlicher Sicht aufdrängt. In diesem Fall besteht gegenüber den bedrohten Gewässeranliegern eine Amtspflicht zum Wildbachausbau, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG begründet. 3. Die Landratsämter trifft als Sicherheitsbehörden die Amtspflicht, gefährdete Gewässeranlieger vor einer konkret drohenden, Sachen von bedeutendem Wert oder Menschenleben gefährdenden Überschwemmung zu warnen, ohne dass es darauf ankommt, ob formell der Katastrophenfall (bereits) ausgerufen worden ist. 4. Bei der Beurteilung von Handlungen der Einsatzleitung sind die Besonderheiten der Katastrophensituation im Hochwasserfall zu berücksichtigen. Aus der Sicht ex post unzureichende oder ungeeignete Maßnahmen indizieren noch kein Verschulden. |
| Rechtsgebiete: | BayWG, BGB, GG |
| Vorschriften: | BayWG Art. 54, BGB § 839, GG Art. 34, |
| Verfahrensgang: | LG München II 11 E O 4054/02 vom 29.01.2003 |
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