JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 18.07.2007, Aktenzeichen: 7 U 2055/06
| Leitsatz: | 1. Die wenige Monate nach Vertragsschluss ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre fest abgeschlossenen Vertriebspartnervertrages, der den Vertrieb von Mobilfunkleistungen der auf dem deutschen Mobilfunkmarkt noch nicht vertretenen Unternehmerin zum Gegenstand hatte und dazu dienen sollte, einen Kundenstamm zu erwerben und Vertriebs- und Servicestrukturen für die spätere Einführung der UMTS-Technologie zu etablieren, ist unwirksam, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Berücksichtigung aller relevanten Umstände dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist. 2. Auch im Handelsvertreterrecht begründen Störungen aus dem eigenen Risikobereich grundsätzlich kein Kündigungsrecht. Dass sich die dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden wirtschaftlichen Prognosen der kündigenden Unternehmerin als fehlerhaft erwiesen haben bzw. die von ihr bei Vertragsschluss eingegangenen Risiken und die damals bereits vorliegenden und bekannten Umstände nunmehr anders zu bewerten sind, rechtfertigt daher für sich allein eine außerordentliche Kündigung nicht. 3. Die unberechtigte außerordentliche Kündigung begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 84, HGB § 89 a, BGB § 280 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 15 HKO 15372/02 vom 30.12.2005 |
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