JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 17.09.2003, Aktenzeichen: 21 U 1790/03
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung zwischen Behaupten und Verbreiten und der Bedeutung der Übernahme einer Behauptung als eigene in diesem Zusammenhang. 2. Die Beweislast für die Wahrheit historischer Behauptungen liegt im Rechtsstreit um den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts in der Regel beim Behauptenden. Eine Umkehr der Beweislast aus der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB aufgrund sorgfältiger Recherche kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn unmittelbare Zeugen wegen des Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen. 3. Die Beweislast dafür, dass die Ergebnisse einer Recherche zutreffend wiedergegeben sind, liegt grundsätzlich bei dem, der die Ergebnisse der Recherche wiedergibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 I, BGB § 1004, StGB § 186, StGB § 193, |
| Stichworte: | Zulässigkeit von Äußerungen über einen Hauptdarsteller bei den Oberammergauer Passionsspielen, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 3496/01 vom 18.12.2002 |
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