JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 1 U 2960/05
| Leitsatz: | 1. Einem Examenskorrektor (hier: im schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Bayern) gereicht es im Rahmen der Amtshaftung zum Vorwurf, wenn er die Essentialia des Prüfungswesens, mithin die Grundzüge dessen, wie Noten zustande kommen und zu begründen sind, nicht beherrscht. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken und Leistungsbewertungen in sich schlüssig sind. 2. An die Personen, die eine oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht, sind hohe Anforderungen im Hinblick auf die Beherrschung der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu stellen. 3. Wird eine Prüfungsentscheidung vom Verwaltungsgericht aufgehoben und verlangt der Prüfling deswegen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, sind im Rahmen der Schadensbestimmung zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung zu treffen. Lässt sich dabei trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine Feststellung nicht eindeutig treffen, kommen dem Prüfling Beweiserleichterungen zu und gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der Prüfungsbehörde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GG, VwGO |
| Vorschriften: | ZPO § 287, BGB § 839, BGB § 839 Abs. 1, BGB § 839 Abs. 3, GG Art. 34, VwGO § 123, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 15193/03 vom 06.04.2005 |
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