JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 17.01.2003, Aktenzeichen: 21 U 2664/01
| Leitsatz: | 1. Wird nach unberechtigter Verwendung eines Bildnisses zur Werbung Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt, dann ist zur Bemessung dieser Forderung darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Fotos ausgehandelt hätten. Bei der Entscheidung dieser Frage sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. 2. Bei der Bemessung der Vergütung darf der Verletzte nicht mehr erhalten als er bei ordnungsmäßigem Vorgehen des Eingreifenden erhalten hätte; ein Strafzuschlag ist nicht zulässig. 3. Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung der Figur des "Blauen Engel" in der bundesweiten Werbung für Kopiergeräte auf 70.000 Euro. (Abschlussentscheidung zu BGH, U.v. 1.12.1999, AfP 2000, 354 = NJW 2000, 2201 - Blauer Engel). |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 287, |
| Stichworte: | Angemessene Lizenzgebühr für Werbung mit der Figur "Blauer Engel", |
| Verfahrensgang: | LG München I 21 O 19723/95 vom 14.02.2001 |
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