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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 1 U 5906/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 5906/01

Urteil vom 16.05.2002


Leitsatz:Eine zahnärztliche Heilbehandlung, die erkanntermaßen nicht den Regeln des Fachs entspricht (Verwendung objektiv ungeeigneten Materials, Verzicht auf eine erforderliche Nachpräparation) kann trotz einer mit diesem Wissen erteilten Einwilligung des Patienten haftungsbegründend sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwilligung als unwirksam anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 263, ZPO § 264 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Landshut 23 O 497/01 vom 26.11.2001

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