JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 15.12.2004, Aktenzeichen: 7 U 5665/03
| Leitsatz: | 1. Bei der Unternehmensbewertung kann die Bemessung der Ertragskraft auf zukünftig eintretende Erfolgschancen dann gestützt werden, wenn bei objektivierter Betrachtung in einem bestimmten, vor dem Bewertungsstichtag liegenden Ereignis die Wurzel künftiger Effekte ausgemacht werden kann. Da es auf die subjektive Kenntnis der Organe des zu bewertenden Unternehmens mithin nicht ankommt, können auch Ereignisse im Bereich der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, die den konzernangehörigen Gesellschaften zum Stichtag noch nicht bekannt gegeben waren, sich aber auf deren künftige Ertragskraft auswirken. (Fortführung von BGH WM 1998, 2530, 2531 f.) 2. Bei Bestehen eines faktischen Konzerns werden die Vorschriften über die Kapitalerhaltung nach §§ 57 ff. AktG im Wege der Spezialität nur solange verdrängt, bis das herrschende Unternehmen den Nachteil, den es der abhängigen Aktiengesellschaft zugefügt hat, entweder ausgeglichen hat oder den Ausgleich verweigert. Wird innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 AktG für Nachteilsausgleich nicht gesorgt, so tritt die Nichtigkeitsfolge des § 57 AktG ein. 3. Ein Nachteilsausgleich im vorgenannten Sinne ist nicht gegeben, wenn in Kaufverträgen mit dem Hauptaktionär der Aktiengesellschaft eine Anpassung des Kaufpreises ausschließlich nach oben für den Fall vorgesehen ist, dass als Folge von streitigen Auseinandersetzungen ein höherer Kaufpreis als angemessen festgestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 57 ff., AktG § 311 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 5 HKO 16543/01 vom 20.11.2003 |
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