JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 7 U 2959/04
| Leitsatz: | 1. Erklärt der Schuldner unzweideutig und endgültig, dass er seiner Leistungspflicht nicht nachkommen werde, indem er bereits das Zustandekommen eines Kaufvertrags leugnet, so stehen dem Gläubiger die Ansprüche aus Artt. 75, 76 CISG auch dann zu, wenn er seinerseits die Aufhebung des Vertrags nicht erklärt hat. Artt. 75, 76 CISG sind insoweit einer Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugänglich. 2. Das Gebot der Wahrung und Förderung des guten Glaubens im internationalen Handel nach Art. 7 Abs. 1 CISG öffnet die dem Grunde nach "autonom" vorzunehmende Auslegung des Abkommens für die Berücksichtigung von hergebrachten und gefestigten Grundsätzen der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die als Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben geschaffen wurden. Dies gilt insbesondere für das Verbot des venire contra factum proprium. 3. Unter Heranziehung des Gedankens des Art. 55 CISG reicht es für das Bestehen eines Marktpreises im Sinne des Art. 76 Abs. 1 CISG aus, wenn sich aufgrund regelmäßiger Geschäftsabschlüsse für Ware gleicher Art (hier: Möbelleder von Rinderhäuten) an einem bestimmten Handelsplatz (hier: Italien) ein laufender Preis gebildet hat. |
| Rechtsgebiete: | CISG |
| Vorschriften: | CISG Art. 75, CISG Art. 76, CISG Art. 7 Abs. 1, CISG Art. 76 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 HKO 7110/03 vom 30.03.2004 |
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