JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 15.07.2004, Aktenzeichen: 1 U 4795/03
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinden haften für ihre Dienstkräfte grundsätzlich auch dann, wenn diese im übertragenen Wirkungskreis tätig sind. 2. Der Pflicht, eine Baugenehmigung nicht ohne Beachtung der Belange des Hochwasserschutzes zu erteilen, kommt im Hinblick auf die betroffenen Grundstückseigentümer drittschützende Wirkung zu. Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Gemeinde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann dann gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hochwassergefahr erkennbar waren und die Gemeinde aus diesem Grund entsprechende Veranlassung gehabt hätte, Hochwasserschutzmaßnahmen, z. B. bei der Festsetzung der Höhenlage, zu berücksichtigen, dies aber nicht getan hat. Bei konkret drohenden Überschwemmungsgefahren bestehen für die Baugenehmigungsbehörde Hinweis- und Aufklärungspflichten. 3. Hat das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde keine Hochwassergefahr erkannt, kann es am Verschulden der sich darauf verlassenden Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde fehlen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Vorschriften: | BGB § 839, GG Art. 34, |
| Verfahrensgang: | LG München II 11 EO 2782/02 |
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