JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 7 U 5318/01
| Leitsatz: | 1. Entschließen sich mehrere Automobilhersteller, zur Vermeidung von Betriebsausfällen mit Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe die Lieferantenverbindlichkeiten ihres - von der Insolvenz bedrohten - Zulieferers zu decken, um die Belieferung aufrechtzuerhalten, so ist damit implizit die Zusage verbunden, daß die zu zahlenden Beträge effektiv fließen und nicht gleichzeitig durch Aufrechnung an anderer Stelle dem hilfsbedürftigen Unternehmen Gegenstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden. 2. Ein zu diesem Zwecke von den Kunden des Zulieferers gegründeter "Feuerwehrfonds" oder "Verlustpool" stellt regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit der Folge, daß den Gesellschaftern jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft aufgrund der gesamthänderischen Bindung keine für den einzelnen disponiblen Ansprüche zustehen. |
| Rechtsgebiete: | DÜG, BGB, InsO, ZPO |
| Vorschriften: | DÜG § 1, BGB § 279, BGB § 325 a.F., BGB § 325 Abs. 1, BGB § 406, BGB § 406 2. Halbsatz, BGB § 407, BGB § 670, BGB § 683, BGB § 705, BGB §§ 730 ff., InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
| Verfahrensgang: | LG München I 3 HKO 7867/01 vom 21.09.2001 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Urteil vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 7 U 5318/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 15.05.2002, 7 U 5318/01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum