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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 7 U 5318/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 5318/01

Urteil vom 15.05.2002


Leitsatz:1. Entschließen sich mehrere Automobilhersteller, zur Vermeidung von Betriebsausfällen mit Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe die Lieferantenverbindlichkeiten ihres - von der Insolvenz bedrohten - Zulieferers zu decken, um die Belieferung aufrechtzuerhalten, so ist damit implizit die Zusage verbunden, daß die zu zahlenden Beträge effektiv fließen und nicht gleichzeitig durch Aufrechnung an anderer Stelle dem hilfsbedürftigen Unternehmen Gegenstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.

2. Ein zu diesem Zwecke von den Kunden des Zulieferers gegründeter "Feuerwehrfonds" oder "Verlustpool" stellt regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit der Folge, daß den Gesellschaftern jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft aufgrund der gesamthänderischen Bindung keine für den einzelnen disponiblen Ansprüche zustehen.
Rechtsgebiete:DÜG, BGB, InsO, ZPO
Vorschriften:DÜG § 1, BGB § 279, BGB § 325 a.F., BGB § 325 Abs. 1, BGB § 406, BGB § 406 2. Halbsatz, BGB § 407, BGB § 670, BGB § 683, BGB § 705, BGB §§ 730 ff., InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711,
Verfahrensgang:LG München I 3 HKO 7867/01 vom 21.09.2001

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