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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 7 U 1504/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 1504/06

Urteil vom 15.03.2006


Leitsatz:I. Ist die gem. § 411 HGB grundsätzlich dem Versender obliegende Verpackungspflicht ausdrücklich insoweit abbedungen, als der Frachtführer die Pflicht zur Verplanung einer von ihm zu transportierenden Sondermaschine übernommen hat, so haftet er für am Transportgut wegen der nicht vollständigen Verplanung durch Nässeeinwirkung entstandene Korrosionsschäden nach § 425 Abs. 1 HGB.

II. Auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn die Schäden allein auf einer Vorschädigung des Transportguts beruhen. Unberührt bleibt jedoch der Einwand des § 425 Abs. 2 HGB.

III. Die Bewertung des Mitverschuldens des Absenders am Schaden gem. § 425 Abs. 2 HGB ist durch eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller festgestellten Umstände und Sachverhalte gem. §§ 286, 287 ZPO vorzunehmen. Dabei ist für die Festlegung der Schadensbeteiligung nicht naturwissenschaftliche Gewissheit notwendig. Vielmehr ist der jeweilige Verursachungsbeitrag nach juristischen Maßstäben unter Abwägung aller maßgeblichen Kriterien zu ermitteln.
Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Vorschriften:HGB § 425 Abs. 1, HGB § 425 Abs. 2, HGB § 427 Abs. 1 Nr. 7, HGB § 429, HGB § 430, ZPO § 286, ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG München I 15 HKO 3126/03 vom 16.11.2005

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