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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 14.09.2005, Aktenzeichen: 7 U 2023/05 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 2023/05

Urteil vom 14.09.2005


Leitsatz:1. Kauft der Hersteller von Trinkwassersprudelgeräten Vorprodukte und haben die Parteien dieses Handelskaufs für die Rückgabe vom Verbraucher als fehlerhaft beanstandeter Ware besondere Modalitäten ("Reklamationsschema") vereinbart, so sind hierdurch die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Zweifel nicht abbedungen. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 377 Abs. 1 HGB die gesamte Lieferung zu untersuchen ist.

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB erstreckt sich auch auf schwierig feststellbare Mängel. Sie ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Käufer erste Schadensfälle beim Endkunden nicht zum Anlass nimmt, die Lieferung insgesamt zu untersuchen. Fehlt dem Käufer die für die Untersuchung erforderliche Sachkunde, so ist er gehalten, sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen.

3. Unberührt bleibt ein etwaiger Ausgleich zwischen Zulieferer und Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Hersteller durch explodierende Trinkwassersprudelgeräte geschädigten Endkunden nach den Grundsätzen der Produkthaftung Ersatz geleistet hat.

4. Die Hinnahme eines vom Gläubiger erstellten Saldoabschlusses kann auch dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wenn der Schuldner bei Rücksendung der Saldobestätigung einzelne Positionen unter Hinweis auf Erfüllung in Abzug bringt.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 781, HGB § 377, HGB § 381 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München I 8 HKO 21077/01 vom 12.01.2005
Rechtskraft:ja

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