JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 14.09.2000, Aktenzeichen: 1 U 3254/00
| Leitsatz: | Ist dem Verkehrssicherungspflichtigen eine von einem Hang für eine stark befahrene Straße ausgehende Steinschlaggefahr bekannt, reicht es nicht aus, lediglich durch Schilder davor zu warnen und gelegentlich die Straße zu kontrollieren. Selbst wenn es sich um einen bewaldeten Hang handelt, der einen gewissen Schutz gegen herabrollende oder herabfallende Steine bieten mag, und bislang allenfalls das Rollen kleinerer etwa 5-Mark-Stück großer Steine auf die Fahrbahn zu beobachten war, ist bei fehlenden Schutzgittern oder -zäunen der Verkehrssicherungspflicht nur dann genügt, wenn auch der Hang von Zeit zu Zeit einer Kontrolle unterzogen wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
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