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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 21 U 3523/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 3523/01

Urteil vom 14.05.2003


Leitsatz:Die nach § 612 Abs. 2BGB geschuldete übliche Vergütung bemisst sich nach den für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlten Entgelte; auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ist abzustellen (hier: Stundensatz von 150 DM für die Beratung im Jahr 1997 insbesondere zur strategischen Ausrichtung und Finanzierung einer Unternehmensgruppe im Bereich der Orthopädie).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 612 Abs. 2,
Stichworte:Üblicher Stundensatz für Beratung einer Unternehmensgruppe,
Verfahrensgang:LG München I 12 O 5347/99 vom 26.04.2001

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