JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 7 U 5267/05
| Leitsatz: | 1. Ergibt sich aus dem eine Schadensersatzverpflichtung feststellenden Urteilstenor nicht mit Deutlichkeit, ob bereits der Abschluß des Rechtsgeschäfts (hier: Zinssatz- und Währungsswapgeschäft) als solcher pflichtwidrig war oder ob die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts einen Pflichtenverstoß darstellt, so sind zur Auslegung die Urteilsgründe heranzuziehen. 2. Besteht die Pflichtverletzung in der unterlassenen Absicherung des Währungskursrisikos eines Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts, so ist der eingetretene Schaden nur unter Abzug der bei angemessener Kursicherung angefallenen Kosten ersatzfähig. Ist ein über fünf Jahre laufendes Darlehen mit einem Zinssatz- und Währungsswapgeschäft verbunden, so stellt der Abschluß von Devisenterminkaufverträgen auf die jeweiligen Rückzahlungszeitpunkte eine angemessene Absicherung des Kursrisikos dar. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 93 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 5 HKO 22188/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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