JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 13.09.2006, Aktenzeichen: 7 U 3872/05
| Leitsatz: | 1. Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Frachtführers beim Diebstahl des Transportguts ist zu verneinen, wenn der Frachtführer den LKW mit Ladung auf der angemieteten Teilfläche eines fremden, mit einem 2 Meter hohen Maschendrahtzaun und einem Rolltor gesicherten Betriebsgrundstücks über das Wochenende abstellt, ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn der Auftraggeber die Annahme des Ladegutes erst nach mehreren Tagen ermöglicht und dessen Disponent in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse das Abstellen des beladenen LKWs auf dem Betriebsgrundstück billigt. 2. Auf die Verletzung der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Verpflichtung, "beladene Transportbehältnisse stets verschlossen auf einen gesicherten Grundstück (bloße Einzäunung reicht nicht aus), bewachten Parkplatz oder sonst angemessen abzustellen" kann sich der Auftraggeber zur Begründung der Kausalitätsvermutung zwischen dem vorsätzlichen Fehlverhalten des Frachtführers und dem Warenverlust im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2005 (NJW-RR 2005, 1277, 1279) nach § 242 BGB nicht berufen, wenn der Frachtführer aufgrund eines dem Versender zuzurechnenden Verhaltens seines Mitarbeiters darauf vertrauen durfte, die nicht vertragsgerechte Zwischenlagerung werde von dem Versender für den streitgegenständlichen Transport gebilligt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, CMR |
| Vorschriften: | BGB § 242, CMR Art. 29, |
| Stichworte: | Haftungsbegrenzung nach Art. 29 CMR, |
| Verfahrensgang: | LG München I 16 HKO 2018/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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