JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 29 U 2509/02
| Leitsatz: | Die von einer Versicherung in Formularverträgen mit Versicherungsvertretern verwendeten Klauseln "Es besteht aber Einigkeit, dass es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom Ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der ... Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Versorgungszusage einbezogen werden. In Höhe des Barwertes der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt. Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, dass Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt." halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) nicht stand. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, HGB § 89b, |
| Verfahrensgang: | LG München I 12 O 17589/01 vom 21.03.2002 |
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