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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 7 U 3739/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 3739/03

Urteil vom 12.11.2003


Leitsatz:1. Beschränkt das Gericht in der wettbewerblichen Unterlassungsverfügung entgegen dem weit gefassten Verfügungsantrag das Verbot bestimmter werblicher Aussagen auf in der Entscheidungsformel angeführte einzelne Verletzungsformen, so sind nach der sog. Kernlehre nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können.

2. Unterwirft sich der Antragsgegner über den objektiven Verbotsumfang des Unterlassungstitels hinaus weitergehenden Beschränkungen, so kann er daraus entstehenden Schaden nicht auf der Grundlage des § 945 ZPO ersetzt verlangen.
Rechtsgebiete:ZPO, DÜG
Vorschriften:ZPO § 890, ZPO § 945, DÜG § 1,
Verfahrensgang:LG München I 14 HKO 18378/02 vom 28.05.2003

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