JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 7 U 3739/03
| Leitsatz: | 1. Beschränkt das Gericht in der wettbewerblichen Unterlassungsverfügung entgegen dem weit gefassten Verfügungsantrag das Verbot bestimmter werblicher Aussagen auf in der Entscheidungsformel angeführte einzelne Verletzungsformen, so sind nach der sog. Kernlehre nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können. 2. Unterwirft sich der Antragsgegner über den objektiven Verbotsumfang des Unterlassungstitels hinaus weitergehenden Beschränkungen, so kann er daraus entstehenden Schaden nicht auf der Grundlage des § 945 ZPO ersetzt verlangen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, DÜG |
| Vorschriften: | ZPO § 890, ZPO § 945, DÜG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 14 HKO 18378/02 vom 28.05.2003 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Urteil vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 7 U 3739/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 12.11.2003, 7 U 3739/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum