JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 6 U 1676/06
| Leitsatz: | 1. Wer, nachdem er gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, den Gegner zur Rücknahme des Mahnbescheidsantrages und zum Verzicht auf den Anspruch auffordert, der besorgt ausschließlich ein eigenes Geschäft. Ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne des § 677 BGB kann hier auch dann nicht angenommen werden, wenn der Auffordernde alternativ die Möglichkeit hätte, eine negative Feststellungsklage zu erheben oder seinerseits ins streitige Verfahren überzugehen und dadurch dem Gegner noch höhere Kosten zu verursachen. 2. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683) können hier außerdem auch deshalb nicht bestehen, weil dieses Vorgehen offensichtlich nicht dem tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dieser entgegenstehende Willen des Geschäftsherrn kann hier - anders als in den Fällen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung - nicht über § 679 BGB überwunden werden, denn die Rücknahme eines Mahnbescheidsantrages liegt auch dann, wenn der Antrag unberechtigt ist, nicht im öffentlichen Interesse. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 677, BGB § 679, BGB § 683, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 54 O 1431/05 vom 14.12.2005 |
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