JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 12.09.2002, Aktenzeichen: 6 U 4952/97
| Leitsatz: | Jedenfalls dann, wenn dem Klageantrag in der zuletzt in der Revisionsinstanz - gestellten Fassung so nicht stattgegeben werden kann, weil er nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf ein vom BGH im Revisionsurteil für zulässig erachtetes Werbeverhalten abstellt (hier: Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als 10.- DM, wenn die Abgabe an den Abschluss eines mehrmonatigen Netzkartenvertrags gekoppelt ist) und der Kläger nunmehr seinen Angriff gegen die konkrete Verletzungsform auf einen anderen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt (hier: irreführende Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag) stützt, kann dem mit einer - entsprechend erforderlichen (§ 308 ZPO) und sachdienlichen - Klageänderung geltend gemachten Anspruch gegebenenfalls die Einrede der Verjährung entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, |
| Stichworte: | Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 HKO 422/97 vom 09.07.1997 |
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