JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 12.01.2005, Aktenzeichen: 7 U 3691/04
| Leitsatz: | 1. Der in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ohne entsprechende Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss, den Mitgesellschafter P. zum Versammlungsleiter und Protokollführer auch für künftige Gesellschafterversammlungen zu wählen "bis eine Änderung durch förmlichen Beschluss herbeigeführt wird" ist wirksam. 2. Das Recht des Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG auf Einsicht in die Bücher der GmbH umfasst auch das Anfertigen von Fotokopien. 3. Die Nichtzulassung des Rechtsanwalts H. als Vertreter des Gesellschafters S. in der Gesellschafterversammlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass dieser Anwalt bei der Einberufung einer früheren außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu seiner Legitimation die Kopie einer ihm in anderer Sache erteilten Vollmacht des Gesellschafters, in der der Betreff abgeändert worden ist, vorgelegt hat, wenn dies der ausdrücklichen telefonischen Weisung des Gesellschafters entsprochen hat. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Vorschriften: | GmbHG § 48 Abs. 1, GmbHG § 51a Abs. 1, GmbHG § 51a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 11 HKO 23929/03 vom 21.06.2004 |
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