JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 29 U 4296/03
| Leitsatz: | 1. Zur Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung zweier Zeitschriftenverlage. 2. Ohne Angabe der den Vorwurf näher konkretisierenden Umstände ist die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als "billiges Plagiat" keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. 3. Anders als in Fällen Bezug nehmender oder gefühlsbetonter Werbung gefährdet die unsachliche Herabwürdigung eines Mitbewerbers den Leistungswettbewerb unmittelbar und augenfällig und rechtfertigt regelmäßig den in ihrem Verbot liegenden Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 2, UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5, BGB § 824, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 138 Abs. 4, ZPO § 529 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 8429/03 vom 15.07.2003 |
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