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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 7 U 3515/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 3515/06

Urteil vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Bei einer Aktienübertragung gegen Barabfindung ("Squeeze-out") steht den ausscheidenden Minderheitenaktionären ein vertraglich vereinbarter Ausgleich für außen stehende Aktionäre aus einem bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Drittunternehmen, der erst nach Fassung des "Squeeze-out"-Beschlusses fällig wird, nicht mehr zu.

Dies gilt auch für den auf die Zeit bis zur Eintragung des "Squeeze-out"-Beschlusses im Handelsregister entfallenden Ausgleichsanspruch.

2. Die Klausel im Gewinnabführungsvertrag "falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der abführenden Gesellschaft endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig", ist nicht entsprechend zugunsten der ausscheidenden Minderheitenaktionäre beim "Squeeze-out" anzuwenden.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 327a,
Verfahrensgang:LG München I 5 HKO 18005/05 vom 16.03.2006

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