JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 7 U 3515/06
| Leitsatz: | 1. Bei einer Aktienübertragung gegen Barabfindung ("Squeeze-out") steht den ausscheidenden Minderheitenaktionären ein vertraglich vereinbarter Ausgleich für außen stehende Aktionäre aus einem bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Drittunternehmen, der erst nach Fassung des "Squeeze-out"-Beschlusses fällig wird, nicht mehr zu. Dies gilt auch für den auf die Zeit bis zur Eintragung des "Squeeze-out"-Beschlusses im Handelsregister entfallenden Ausgleichsanspruch. 2. Die Klausel im Gewinnabführungsvertrag "falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der abführenden Gesellschaft endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig", ist nicht entsprechend zugunsten der ausscheidenden Minderheitenaktionäre beim "Squeeze-out" anzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 327a, |
| Verfahrensgang: | LG München I 5 HKO 18005/05 vom 16.03.2006 |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Urteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 7 U 3515/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 11.10.2006, 7 U 3515/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum