Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 11.09.2008, Aktenzeichen: 29 U 3629/08 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 3629/08

Urteil vom 11.09.2008


Leitsatz:1. Die Beschreibung eines Verbots in einem Unterlassungsantrag durch Bezugnahme auf einen Straftatbestand kann dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, da Strafvorschriften dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen.

2. Ist für ein Unternehmen, das im Rahmen eines Affiliate-Programms im Internet werben will, klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind, so trifft es eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern.

3. Kann sich das Unternehmen die gebotenen Einflussnahmemöglichkeiten auf die Affiliates nicht im Rahmen seines Werbevertrags verschaffen, so obliegt es ihm, die von ihm hervorgerufene Gefahr der wettbewerbswidrigen Werbung durch Kündigung des Werbevertrags zu beseitigen.
Rechtsgebiete:GG, UWG, JMStV
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 2, UWG § 3, JMStV § 4,
Stichworte:Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Internetseiten,
Verfahrensgang:LG München I, 9 HK O 4408/08 vom 13.05.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Urteil vom 11.09.2008, Aktenzeichen: 29 U 3629/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 11.09.2008, 29 U 3629/08" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum