JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 11.09.2008, Aktenzeichen: 29 U 3629/08
| Leitsatz: | 1. Die Beschreibung eines Verbots in einem Unterlassungsantrag durch Bezugnahme auf einen Straftatbestand kann dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, da Strafvorschriften dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. 2. Ist für ein Unternehmen, das im Rahmen eines Affiliate-Programms im Internet werben will, klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind, so trifft es eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern. 3. Kann sich das Unternehmen die gebotenen Einflussnahmemöglichkeiten auf die Affiliates nicht im Rahmen seines Werbevertrags verschaffen, so obliegt es ihm, die von ihm hervorgerufene Gefahr der wettbewerbswidrigen Werbung durch Kündigung des Werbevertrags zu beseitigen. |
| Rechtsgebiete: | GG, UWG, JMStV |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 2, UWG § 3, JMStV § 4, |
| Stichworte: | Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Internetseiten, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 9 HK O 4408/08 vom 13.05.2008 |
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