JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 11.09.2007, Aktenzeichen: 5 U 3693/06
| Leitsatz: | 1. Für die Einbeziehung des Anlegers in den Schutzbereich eines Prospektprüfungsvertrags ist erforderlich, dass er das Prüfgutachten selbst in Händen hält und sich ein eigenes Bild anhand der Feststellungen und Ergebnisse des Prüfers macht. Hingegen reicht es nicht aus, dass der Anlagevermittler von dem Prospektprüfungsgutachten berichtet hat und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutachtens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung gemacht hat. (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.2007, WM 1503, 1507) 2. Besteht die Anlage aus einer - auch mittelbaren - Beteiligung als Gesellschafter an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so muß sich der Anleger bereits erzielte Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, da die Schadensersatzleistung einkommensteuerpflichtig ist mit der Folge, dass zuvor entstandene Steuervorteile wieder ausgeglichen werden. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 28 O 2076/06 vom 09.05.2006 |
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