JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 11.08.2008, Aktenzeichen: 6 W 1380/08
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern. 2. Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft. De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein Sachverständigengutachten) nicht weiter, da die Vertreter der (im Patentverletzungsstreit regelmäßig sehr) sachkundigen Partei deren Interessen nicht ohne deren Mitwirkung wahrnehmen können. 3. Dem Antragsgegner steht das Recht auf Eigentum, Art. 14/I GG, zu in Bezug auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Betriebsgeheimnissen beinhaltet. 4. Geeignete Maßnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden soll, können nur vor Erlaß eines Beweissicherungsbeschlusses getroffen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Vorschriften: | ZPO § 485, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 21 OH 17787/07 vom 31.03.2008 |
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