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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 11.01.2006, Aktenzeichen: 7 U 3183/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 3183/05

Urteil vom 11.01.2006


Leitsatz:1. Je geringer das Risiko einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu bewerten war, desto geringere Anforderungen sind an die Risikoaufklärung durch den Anlagevermittler zu stellen.

2. Eine allgemeine Aufklärung über Haftungsrisiken und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht kann ausreichend sein, wenn die Verwirklichung des Risikos nach damaliger Einschätzung allgemein als unwahrscheinlich angesehen wurde.
Rechtsgebiete:BerlinFG, ZPO
Vorschriften:BerlinFG § 14a, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG München II 14 O 2526/04 vom 30.03.2005

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