JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 6 U 5164/04
| Leitsatz: | 1. Wer die von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellte Löschungsbewilligung an den Eigentümer des Pfandobjekts weitergibt, welcher hierauf die Löschung des Grundpfandrechts erwirkt, ist hinsichtlich der vom Empfänger erlangten Befreiung des Grundstücks von der Belastung nicht Leistender i.S.d. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB. Leistender ist vielmehr der Grundschuldgläubiger. 2. Eine Vermögensverschiebung, welche nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt, kann nicht im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeglichen werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 812, BGB § 816 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München 30 O 5638/04 vom 17.09.2004 |
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