JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 10.06.2009, Aktenzeichen: 7 U 4522/08
| Leitsatz: | 1. Ist in einem Versicherungsvertretervertrag die Anwendung der "Grundsätze Leben" vereinbart worden, umfasst der zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB geltend gemachte Auskunftsanspruch auch dynamische Rentenversicherungen, soweit sie bei Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. 2. Der Versicherungsvertreter kann nur Auskunft über von ihm selbst vermittelte Verträge verlangen. Soweit für ihn Untervertreter tätig geworden sind, können ihm die von diesen vermittelten Verträge auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er diese selbst geworben und geschult hat. Einer solchen Zurechnung steht der Wortlaut der "Grundsätze Leben" entgegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, HGB § 92, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 30 O 23776/04 vom 07.08.2008 |
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