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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 10.01.2001, Aktenzeichen: 7 U 2115/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 2115/00

Urteil vom 10.01.2001


Leitsatz:1. Gliedert ein Konzern einen externen Berater, mit dem zuvor Vertragsverhandlungen geführt worden sind, in die Betriebsorganisation ein, so kommt dadurch ein Beratervertrag zustande unabhängig davon, ob der Konzernmitarbeiter, der die Vertragsverhandlungen geführt hat, zum Vertragsschluß ermächtigt war.

2. Gewährt ein Industrieunternehmen einem Berater vertragsgemäß Einblicke in interne Strukturen und Planungen, so hat der Berater in der Regel Dienstleistungen zu erbringen, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. In diesen Fällen kommt eine Kündigung des Beratervertrages nach § 627 BGB in Betracht.

3. Der Einwand des nicht erfüllten Vertrages kann dem Dienstverpflichteten nur dann entgegengehalten werden, wenn er überhaupt keine Leistung erbracht hat. Wird der Dienstverpflichtete durch außerordentliche Vertragskündigung daran gehindert, die vertraglich versprochene Leistung insgesamt zu erbringen, so richtet sich eine Honorierung von Teilleistungen nach § 628 BGB; dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine Abrechnung nach "Manntagen" vorsieht.
Rechtsgebiete:BGB, HGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 627, BGB § 628, BGB § 626, BGB § 242, BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 2. Alt., BGB § 628 Abs. 1 Satz 2, BGB § 627 Abs. 1, BGB § 623, HGB § 352, HGB § 353, ZPO § 92, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 108, ZPO § 546 Abs. 2,

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