JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 1 U 2742/06
| Leitsatz: | 1. Macht ein Erbe nach dem Tod eines Patienten gegen einen Arzt Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung geltend und bietet er zum Beweis des Gesundheitszustands des Verstorbenen die Pflegeunterlagen eines Heimes an, kann das Gericht nicht allein deswegen die Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ablehnen, weil sich die Heimleitung in einem Schreiben gegenüber dem Erben auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen hat. 2. Auch wenn der mutmaßliche Wille des Verstorbenen für einen Verzicht auf weitere Geheimhaltung spricht, kann von der Anordnung der Urkundenvorlage abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses ein zusätzlicher Erkenntniswert nicht zu erwarten ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 142, ZPO § 383 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG München II 1 M O 4516/02 vom 17.01.2006 |
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